Anhängercenter A31 Bkt Bücker GmbH
Anhängercenter A31 Bkt Bücker GmbHPremium Hapert Dealer

AGB

I. Angebot, Vertragsabschluss und Vertragsinhalt

1. Allen Angeboten, Kauf- und Lieferverträgen einschließlich Reparaturverträgen liegen die nachfolgenden Bedingungen zugrunde. Sie werden vom Besteller Auftragserteilung, spätestens aber mit der Annahme der ersten Lieferung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung. Durch Abänderung einzelner Bedingungen werden die übrigen nicht berührt. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf die Geltung eigener allgemeiner Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen.

2. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Bestätigung und entsprechend ihrem Inhalt oder durch Lieferung zustande.

3. Wir behalten uns Konstruktions- und Formänderungen des Vertragsgegenstandes aufgrund technischen Fortschritts ohne vorherige Ankündigung vor.

4. Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf dieses Erfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden.

5. Der Besteller ist nicht berechtigt, Rechte aus diesem Vertrag ohne unsere Zustimmung auf Dritte zu übertragen.

II. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Unsere Preise verstehen sich in Euro ab Verkaufsstelle ausschließlich Verpackung. Es gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Zu den Preisen kommt Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

2. Rechnungen sind sofort netto Kasse zahlbar.

3. Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Bestellers ist nicht statthaft. Dasselbe gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts seitens des Bestellers.

III. Zahlungsverzug, Vermögensverschlechterung, Stundung, Rückabwicklung

1. Bei verspäteter Zahlung oder Stundung sind wir - vorbehaltlich der Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren tatsächlichen Verzugsschadens - berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % - Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verlangen.

2. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug oder liegen konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers vor, so sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Arbeiten nur gegen Vorauszahlung aller, auch der noch nicht fälligen Forderungen einschließlich Wechsel und gestundeter Beträge oder gegen entsprechende Sicherheitsleistungen vorzunehmen. Kommt der Besteller unserem Verlangen auf Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen innerhalb angemessener Frist nicht nach, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und dem Besteller die bis dahin entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.

3. Hat der Besteller die gelieferte Ware aus irgendeinem Grund zurückzugewähren, so hat er uns diejenigen Nutzungen zu vergüten, die er von der Zeit der Lieferung ab Werk bis zum Zeitpunkt des Eingangs der Ware im Werk gezogen hat oder schuldhaft nicht gezogen hat. Ebenso hat der Besteller im Falle einer von ihm zu vertretenden Rückabwicklung die infolge des Vertrages gemachten Aufwendungen zu vergüten sowie für solche Beschädigungen der Ware Ersatz zu leisten, welche durch sein Verschulden oder durch einen sonstigen von ihm zu vertretenden Umstand verursacht werden. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung ist der Wert zu vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene Wertminderung der Sache Rücksicht zu nehmen ist. Auf die Festsetzung der Höhe der Vergütung findet die Vorschrift des § 287 I der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung.

IV. Lieferzeit

1. Die besonders zu vereinbarende Lieferfrist beginnt mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie nicht vor Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt in jedem Fall die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus.

2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Bestellers verlängern die Lieferzeit angemessen. Dasselbe gilt bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, wie z. B. höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Streik, Aussperrung, Verzögerungen auf Zuliefererseite. Beginn und Ende derartiger Hindernisse sind von uns dem Besteller baldmöglichst mitzuteilen. Ist die Lieferung aufgrund dieser Umstände unmöglich, können wir vom Vertrag zurücktreten, ohne dass dem Besteller deswegen irgendwelche Ansprüche zustehen.

V. Lieferverzug

Sofern eine Lieferungsverzögerung auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ein etwaiges Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns dabei zuzurechnen. In Fällen einfacher Fahrlässigkeit ist unsere Haftung auf den unmittelbaren Schaden und der Höhe nach auf den jeweiligen Auftragswert beschränkt, soweit die vertragstypischen Schäden nicht höher sind. Im letzteren Fall ist unsere Haftung auf die entsprechenden nach Art und Höhe vertragstypischen und vorhersehbaren Schäden begrenzt.

VI. Lieferung, Versicherung, Gefahrübergang

1. Wir liefern unversichert ab Werk. Teillieferungen sind zulässig. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel erfolgt mangels besonderer Weisungen nach bestem Ermessen ohne irgendwelche Haftung für billigste und schnellste Verfrachtung. Die Verpackung erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, nach unserem Ermessen. Je nach Art der Verpackungsmittel werden die Selbstkosten oder anteilige Mietkosten in Rechnung gestellt. Auf Wunsch des Bestellers wird die Lieferung auf seine Kosten transportversichert.

2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Beschädigung geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen und wir noch andere Leistungen, z.B. Übersendungskosten oder Anfuhr und Montage, übernommen haben.

3. Verzögert sich die Versendung infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über.

VII. Annahmeverzug, Bestellung auf Abruf

1. Nimmt der Besteller den Vertragsgegenstand nicht fristgemäß ab, so sind wir berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig darüber zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. In diesem Falle sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, die für das erfolglose Angebot, sowie die Aufbewahrung und Erhaltung des Liefergegenstandes objektiv erforderlich waren, ersetzt zu verlangen und eine entsprechende Preisänderung vorzunehmen. Unberührt davon bleiben unsere Rechte, Fristsetzung zur Nacherfüllung Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz statt Erfüllung, können wir 20% des vereinbarten Preises als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Wir behalten uns vor, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen.

2. Bestellungen, die von uns auf Abruf bestätigt werden, müssen, sofern nichts Besonderes vereinbart ist, spätestens innerhalb eines Jahres ab Bestelldatum abgenommen werden. Dasselbe gilt bei Terminrückstellungen oder nachträglicher „Auf-Abruf-Stellung”. Bei Nichtabruf innerhalb der genannten Frist gilt Ziffer 1 entsprechend.

VIII. Eigentum, verlängerter Eigentumsvorbehalt, Kontokorrent

1. Bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen, bei wiederholter oder laufender Geschäftsverbindung bis zur Tilgung des Schuldsaldos, bleibt die gelieferte Ware unser uneingeschränktes Eigentum. Bei laufender Geschäftsverbindung verlieren die in das Kontokorrent eingestellten Einzelposten ihre Selbständigkeit. Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Tilgung unserer sämtlichen Forderungen, gleichgültig, aus welchem Rechtsgrund – bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung und entsprechender Gutschrift auf unserem Konto - in unserem Eigentum.

2. Der Besteller darf unsere Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, und nur solange er nicht im Zahlungsverzug ist, veräußern. Er darf die Ware an seine Abnehmer seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt veräußern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (z. B. Sicherungsübereignung, Verpfändung) ist er nicht berechtigt.

3. Wird die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an dem neuen Gegenstand oder dem vermischten Bestand.

4. Werden die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder die daraus hergestellten Sachen – gleich in welchem Zustand vom Besteller weiterveräußert, verarbeitet, eingebaut oder sonst verwendet, so tritt der Besteller bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen aus Warenlieferungen hiermit schon jetzt die ihm aus der Veräußerung anlässlich der Verarbeitung oder des Einbaues entstehenden Forderungen gegenüber Dritten mit allen Nebenrechten an uns ab. Wird ein so durch Verbindung oder Vermischung hergestellter neuer Gegenstand oder Bestand weiterveräußert, verarbeitet oder eingebaut, so erstreckt sich die Abtretung auf den Betrag, der unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

5. Wir sind verpflichtet, uns zustehende Sicherungen auf Verlangen nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als sie die zu sichernden offenen Forderungen um mehr als 40% übersteigen.

6. Bei Zahlungsverzug, drohender Zahlungseinstellung oder wenn Zwangsvollstreckungen oder Wechselproteste gegen den Besteller vorkommen, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist befugt, unsere Vorbehaltsware an uns zu nehmen. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

7. Von einer Pfändung oder anderer Beeinträchtigung unserer Vorbehaltsware durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen. Alle uns durch solche Zugriffe Dritter entstehenden Kosten trägt der Besteller. Die Erstattungspflicht entfällt, sofern unsere Rechtsverfolgung erfolglos war oder der erstattungspflichtige Dritte seiner Pflicht uns gegenüber nachkommt.

8. Der Abnehmer ist verpflichtet, die abgenommene Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

IX. Mängelrügen

1. Mängelrügen in Bezug auf Art, Qualität und Quantität unserer Lieferung müssen bezüglich offensichtlicher Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Empfang, bezüglich versteckter Mängel unverzüglich nach Entdeckung bei uns erhoben werden, sonst gilt die Lieferung als genehmigt.

2. Mängelrügen, die von uns nicht anerkannt werden, entbinden den Besteller nicht von seiner Zahlungspflicht. Im Fall von anerkannten Mängelrügen dürfen Zahlungen vom Besteller nur in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstehenden Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

X. Mängelhaftung

1. Wir leisten für die von uns hergestellten Liefergegenstände Gewähr in der Weise, dass nicht vertragsgemäße Teile, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen, nach unserer Wahl auszubessern oder neu zu liefern sind, es sei denn, dass dies dem Besteller unzumutbar ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Verbraucher bei neuen Produkten 2 Jahre, bei gebrauchten Waren 1 Jahr, für Unternehmer bei sämtlichen Produkten 1 Jahr ab Gefahrübergang. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Beanstandete Gerätschaften hat uns der Besteller auf unseren Wunsch im ursprünglich gelieferten Zustand gegen Kostenersatz einzusenden. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nacherfüllungsmaßnahmen hat uns der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht neu zu laufen. Keine Mängelhaftung wird übernommen für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte bzw. nachlässige Behandlung oder Wartung, ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, mangelhafte Einbauarbeiten bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung oder Verschleiß, übermäßige Beanspruchung sowie dem Bestimmungszweck zuwider laufende Einflüsse entstanden sind. Auch wird durch seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten unsere Mängelhaftung aufgehoben. Ist Nachbesserung oder Ersatz nicht möglich oder endgültig fehlgeschlagen oder wird sie unzumutbar verzögert, so kann der Besteller wahlweise Minderung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege, Arbeits- und Materialkosten werden nur für die Dauer von 12 Monaten seit Gefahrübergang übernommen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche dem vertragsgemäßen Gebrauch.

2. Abweichend von vorstehender Ziffer 1 beschränkt sich unsere Mängelhaftung für Fremderzeugnisse oder für von uns nicht selbst hergestellte Teile auf die Abtretung der Ansprüche gegen unsere Lieferanten, soweit der Mangel nicht in unserem Verantwortungsbereich liegt. Schlägt die Befriedigung im Rahmen der abgetretenen Rechte z. B. wegen Insolvenz usw. fehl, so haften wir ersatzweise nur im Rahmen dieser Bedingungen.

3. Rückgriffsansprüche seitens des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gilt ferner Nr. 1 entsprechend.

4. Sonstige Gewährleistungs- oder Ersatzansprüche sind ausgeschlossen, sofern unsererseits keine Vorsatzhaftung vorliegt

XI Sonstige Schadensersatzansprüche

1. Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift sowie Vorschläge, Berechnungen, Projektierungen usw. sollen dem Besteller lediglich die bestmögliche Verwendung unserer Produkte erläutern. Sie befreien den Besteller nicht von seiner Verpflichtung, sich durch eigene Prüfung von der Eignung unserer Produkte für den von ihm beabsichtigten Zweck zu überzeugen.

2. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir - auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.

3. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben.

XII. Produktangaben, geltende Sprache

1. Angaben, etwa in Broschüren, Prospekten, Katalogen, Preislisten etc. werden ohne besondere Vereinbarung nicht Vertragsinhalt. Sie enthalten keine rechtlich bindenden Erklärungen und begründen insbesondere nicht die Annahme zugesicherter Eigenschaften, sonst eigenständiger Zusagen oder konkreter Handlungsanweisungen. Dies gilt auch für die Verwendung von Norm- oder Konformitätskennzeichnungen.

2. Werden Bestellungen oder Korrespondenzen nicht in deutscher Sprache geführt, sind maßgeblich für die Bestimmung des Vertragsinhaltes die Dokumente in deutscher Sprache. Für Übersetzungsfehler übernehmen wir keine Haftung.

XIII. Werkzeuge, Muster, Zeichnungen, Geheimhaltung

1. Matrizen, Formen und Modelle oder sonstige zur Ausführung des Auftrages gesondert anzufertigende Werkzeuge werden dem Kläger bei Lieferung der Ausfallmuster in Rechnung gestellt und sind sofort in bar ohne Abzug zahlbar. Sie bleiben jedoch unser Eigentum.

2. Der Besteller bleibt uns auch für die Werkzeugkosten haftbar, wenn aus irgendeinem Grunde die Lieferung der Ware, zu deren Herstellung die Werkzeuge angefertigt wurden, nicht erfolgen konnte. Die Werkzeuge werden für Nachbestellungen des Kunden aufbewahrt, doch sind wir hierzu nicht mehr

verpflichtet, wenn länger als 2 Jahre Nachbestellungen nicht erfolgt sind. Bei Nachbestellungen von Waren, für welche dem Besteller Werkzeugkosten bereits berechnet wurden, sind wir nicht an die Preise der ersten Bestellung gebunden.

3. An Zeichnungen, Mustern und anderen Unterlagen - mit Ausnahme von Werbedrucksachen – behalten wir uns Eigentum und Urheberrecht vor. Sie dürfen unbefugten Dritten nicht zugänglich gemacht werden und müssen uns auf unser Verlangen hin zurückgegeben werden.

4. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle offenkundigen Einzelheiten, die dem anderen durch Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

XII. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlungen ist der Sitz unserer Firma in Emsdetten.

2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von UN-Kaufrecht

3. Für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens wird als ausschließlicher Gerichtsstand das Amtsgericht Rheine bzw. das Landgericht Münster, je nach sachlicher Zuständigkeit, vereinbart. Bei Lieferungen ins Ausland können wir nach unserer Wahl auch in der Hauptstadt des Landes, in dem der Besteller seinen Sitz hat, Klage erheben.

4. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und evtl. getroffener weiterer Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner werden die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung ersetzen